Widerrufsrecht

Entnommen aus der AGB; Punkt 6: Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der van der Ahe – Reisen GmbH & Co. KG unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die van der Ahe – Reisen GmbH & Co. KG den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann die van der Ahe – Reisen GmbH & Co. KG soweit der Rücktritt nicht von ihr vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
6.3 Die van der Ahe – Reisen GmbH & Co. KG hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
– ab 45 Tage vor Reiseantritt 10 %
– vom 29. Bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 %
– vom 21. Bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
– vom 14. Bis 01. Tag vor Reiseantritt 80 %
– am Anreisetag und bei Nichtanreise 90 %
6.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der van der Ahe – Reisen GmbH & Co. KG nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder einwesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
6.5 Die van der Ahe – Reisen GmbH & Co. KG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die Reiseflotte Emsland nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die Reiseflotte Emsland einen solchen Anspruch geltend, so ist die Reiseflotte Emsland verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6 Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
6.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.